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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Wahlbekanntmachung Kinder und Jugendparlament

Wahlbekanntmachung

über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kinder- und Jugendparlamentes der Stadt Fehmarn vom 23. Januar 2017 bis 27. Januar 2017 sowie über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

In der Zeit vom 23. Januar bis 27. Januar 2017 findet die Wahl des ersten Kinder- und Jugendparlamentes der Stadt Fehmarn statt Das Parlament besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern und deren Vertretern. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre.
Gemäß § 4 der Satzung der Stadt Fehmarn für das Kinder und Jugendparlament vom 29.09.2016 fordere ich nun mehr zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber ausschließlich für sich selbst einreichen.

Wählbar sind (§ 1 Abs.2 Wahlordnung Kinder- und Jugendparlament) alle Fehmaraner Kinder und Jugendliche mit Hauptwohnsitz in der Stadt Fehmarn zwischen dem 14. und dem noch nicht vollendeten 22. Lebensjahr.
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder unter Betreuung stehen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist, einzureichen.

Die amtlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag und die Wählbarkeitsbescheinigung werden im Wahlbüro, Bahnhofstraße 5, Zimmer 7, kostenfrei auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Die Wahlvorschläge sind bis zum 02. Dezember 2016, 12:00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Fehmarn (Bahnhofstraße 5, Zimmer 7, Burg auf Fehmarn, 23769 Fehmarn) schriftlich einzureichen.
Es wird jedoch empfohlen, die Unterlagen so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.

Wahlberechtigt sind alle Fehmaraner Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem noch nicht vollendeten 22. Lebensjahr mit Hauptwohnsitz in der Stadt Fehmarn, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Nicht wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder unter Betreuung stehen.


Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Kinder- und Jugendparlament der Stadt Fehmarn wird in der Zeit vom

09. Januar 2017 bis 13. Januar 2017

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude der Stadt Fehmarn, Bahnhofstraße 5, Zimmer 7 für alle Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 13. Januar 2016 bis 12.00 Uhr, bei dem Wahlleiter der Stadt Fehmarn, Bahnhofstr. 5, Zimmer 7, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
06. Januar 2016 eine Wahlbenachrichtigung.

Gewählt wird vom 23. Januar 2017 bis zum 27. Januar 2017 in der Inselschule Fehmarn in der Mensa, im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und im Jugendcafe der Stadt Fehmarn, im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder anders eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses am letzten Wahltag sind öffentlich.
Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.



Fehmarn, 11.11.2016
Stadt Fehmarn
Der Bürgermeister
Der Wahlleiter

gez.
Jörg Weber

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