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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Grundsteuer

Berechnung:

Neben dem Grundgesetz gibt es mehrere Gesetze und Verordnungen (z. B. Bestimmung der Hebesätze in der Gemeindeordnung, Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Abgabenordnung u. a.), die es den Gemeinden ermöglichen, die Grundsteuer zu erheben, zu berechnen oder berechnen zu lassen und festzusetzen.

Um die Grundsteuer auf dem Gebiet der Stadt Fehmarn berechnen zu können, benötigt die Stadtverwaltung zunächst den vom zuständigen Finanzamt in Oldenburg in Holstein im Zuge der Einheitswertermittlung errechneten Grundsteuermessbetrag.

Dieser wird von dem Finanzamt nach den Kriterien des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von Grundstücken ermittelt.

Dabei werden z.B. Kapitalaufwand, Alter und Nutzung der Objekte gegeneinander ins Verhältnis gesetzt, um so einen Einheitswert und einen Grundsteuermessbetrag zu ermitteln. Zudem wird eine Unterteilung der Grundstücke in bebaute bzw. bebaubare Flächen (Grundsteuer B) und land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) vorgenommen.

Wie Ihr Grundsteuermessbetrag ermittelt wurde, welche Bewertungskriterien zu Grunde gelegt wurden und welche Grundstücke (Flurstücke) in der Berechnung enthalten sind, können Sie unter folgender Adresse erfragen:

Finanzamt Oldenburg in Holstein
Bewertungsstelle
Lankenstraße 1
23758 Oldenburg in Holstein
Tel.: (04361) 497-201

Dieser Grundsteuermessbetrag wird dann gemäß den Vorschriften im Grundsteuergesetz unter Beachtung der Gemeindeordnung mit den Hebesätzen der Stadt Fehmarn multipliziert. Die Hebesätze werden jedes Jahr in der Haushaltssatzung der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht.

Die Hebesätze der Stadt Fehmarn betragen derzeit 350 % für die Grundsteuer A und Grunsteuer B und 360 % für die Gewerbesteuer.

Steuerpflicht:

Da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, gibt es bei der Umstellung der Steuer innerhalb des Verkaufsjahres meist Irritationen, denn der Verkäufer bleibt noch bis zum Ende des Verkaufsjahres steuerpflichtig.

Gem. § 10 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der zurzeit geltenden Fassung ist der derjenige Steuerschuldner, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wird. Ausschlaggebend für die Grundsteuerpflicht ist somit die Zurechnung (Einheitswertbescheid) des Finanzamtes Oldenburg in Holstein.

Gem. § 9 GrStG wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das gesamte Jahr festgesetzt.

Wird nun im Laufe des Jahres ein Objekt verkauft, so bleibt der Verkäufer aufgrund der o. g. Vorschriften so lange grundsteuerzahlungspflichtig, bis vom Finanzamt die Zurechnung auf den neuen Eigentümer erfolgt. Diese Zurechnung wird immer auf den 01.01. des Folgejahres auf den neuen Eigentümer festgesetzt.

Der Verkäufer kann sich jedoch aufgrund des Kaufvertrages mit dem neuen Eigentümer privatrechtlich auseinander setzen und diesen bitten, die Zahlungen im Namen des Verkäufers zu begleichen. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer die gezahlten Grundsteuerbeträge von dem neuen Eigentümer zurückfordert.

Anforderung sowie Zahlung der Grundsteuer:

Die Grundsteuer wird in der Regel am Anfang des jeweiligen Grundsteuerjahres per Abgabenveranlagungsbescheid erhoben. Dieser kann dann auch für die Folgejahre Gültigkeit haben, sofern keine Änderung durch die Erhöhung der Hebesätze sowie durch Bekanntgabe von neuen Bemessungsgrundlagen des Finanzamtes Oldenburg in Holstein im laufenden Grundsteuerjahr erfolgt.

In den v.g. Fällen wird dann für die Folgejahre die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und angefordert. Die Zahlungen sind dann analog nach den im letzten Bescheid ausgewiesenen Fälligkeitsterminen vorzunehmen oder werden bei vorliegender Einzugsermächtigung entsprechend abgebucht.

Kontakt

Frau Marie Formanowitz
Fachbereich Finanzen
Steuerabteilung
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-658
m.formanowitz@stadtfehmarn.de
Zimmer:  24
Kontaktformular
Frau Mandy Christ
Fachbereich Finanzen
Steuerabteilung
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-638
Fax:  (04371) 506-647
m.christ@stadtfehmarn.de
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