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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Gestaltungssatzung

Hinweise zur Anwendung der Gestaltungssatzung:

Wer wendet die Gestaltungssatzung an ?

Die Gestaltungssatzung wird von der Unteren Bauaufsicht beim Kreis Ostholstein in deren Zuständigkeit und Verantwortung angewendet.

 

Wann gilt die Gestaltungssatzung?

Die Vorschriften der Gestaltungssatzung haben Gültigkeit für die äußere Gestaltung aller baulichen Veränderungen – gleich welcher Art -, die an Gebäuden und baulichen Anlagen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung (s. Lageplan) vorgenommen werden, wenn sie nicht dem Denkmalschutz unterliegen.

Dies gilt für Neubauten für An- und Umbauten sowie für Reparaturarbeiten, Instandsetzungen bzw. Erneuerungen einzelner Bauteile.

Dazu gehören auch: Einfriedigungen, Fenster, Farbanstriche, Markisen und Werbeanlagen.

 

Wann gilt die Gestaltungssatzung nicht ?

Die vorliegende Satzung gilt nicht für Gebäude, die nach dem schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der Fassung vom 21.11.1996 nach § 5 als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung unter Denkmalschutz gestellt wurden.

Aufgrund der hohen Denkmaldichte im Ortsteil Burg auf Fehmarn wird des weiteren darauf hingewiesen, dass bauliche Veränderungen an Gebäuden im Umgebungsbereich geschützter Kulturdenkmale nach § 9 DSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen können.

Eine aktuelle Liste der im Geltungsbereich der Satzung befindlichen Kulturdenkmale liegt im Fachbereich Bauen und Häfen, Burg auf Fehmarn, Ohrtstraße 22 zur Einsicht bereit.

 

Wann muss ein Bauantrag gestellt werden ?

Der § 68 LBO regelt die genehmigungspflichtigen Bauvorhaben. Für alle Arten genehmigungsbedürftiger baulichen Anlagen wie Neubauten, Umbauten, muss ein Bauantrag gestellt werden. Dazu gehören auch konstruktive Eingriffe in der Fassade z.B. an Fenster- und Türstürzen, Luftschicht, Wärmedämmung und am Fundament.

 

Wann ist kein Bauantrag erforderlich ?

Nach der Landesbeauordnung (§ 69) kann man eine Vielzahl von Anlagen und Einrichtungen errichten und ändern, ohne dass dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Auch im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung muss für die Errichtung und Änderung derartiger genehmigungsfreier Vorhaben auch weiterhin kein Bauantrag gestellt werden.

Jedoch: Die Anforderungen der Gestaltungssatzung und ggf. des Denkmalschutzgesetzes (Umgebungsschutz) sind zu beachten und einzuhalten.

So gilt die Satzung beispielsweise für folgende genehmigungsfreie Vorhaben:
kleinere Anbauten, Einfriedigungen, Antennen, Markisen, Werbeanlagen sowie eine weitere Reihe genehmigungsfreier Vorhaben.

 

Wann gibt es eine Ausnahmeregelung ?

Die Gestaltungssatzung enthält bestimmte Ausnahmeregelungen für Vorschriften, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen werden im Einzelnen in der Gestaltungssatzung definiert.

Außerdem sind Ausnahmen in Verbindung mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung zulässig.

 

Was passiert bei Verstößen ?

Bei Verstößen gegen die Gestaltungssatzung (siehe auch § 35) bzw. das Denkmalschutzgesetz kann der Kreis Ostholstein als zuständige Behörde den Rückbau der Maßnahme über eine Ordnungsverfügung anordnen.

 

Was sollte man tun, wenn man bauen oder sonstige Veränderungen vornehmen möchte ?

Wenn Sie die Absicht haben, auf Ihrem Grundstück bauliche Veränderungen gleich welcher Art vorzunehmen, sollten Sie die Maßnahme mit Ihrem Architekten. dem Handwerker, mit dem Bauamt der Stadt Fehmarn oder auch mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Ostholstein in Eutin besprechen. Bei der Stadt und dem Kreis wird man Ihnen mitteilen, ob und in welcher Form ein Bauantrag zu stellen ist. Die Stadt leitet sodann den eventuell zu stellenden Bauantrag zusammen mit einer Stellungnahme zur Genehmigung an die Untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

Bei Maßnahme an einem Kulturdenkmal oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen ist eine Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Ostholstein erforderlich.

 

Die Gestaltungssatzung mit Begründung steht Ihnen zum Download in der Randspalte bereit.

Für die Umsetzung der Satzung ist unsere Mitarbeiterin Frau Martina Wieske zuständig (siehe Randspalte).

 

Weitere wichtige Ansprechpartner:

Kreis Ostholstein
Fachdienst Bauordnung                               
Lübecker Str. 41                                         
23701 Eutin                                               
Tel. (04521) 788-368                                    

Kreis Ostholstein
Untere Denkmalschutzbehörde
Lübecker Str. 41, 23701 Eutin
Frau Steputat (Lübecker Straße 39, Raum 119)
Tel. (04521) 788-379
Fax: (04521) 788-96379

Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und Archäologisches Landesamt
(Obere Denkmalschutzbehörde)

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
(Oberste Denkmalschutzbehörde)

Kontakt

Frau Martina Wieske
Fachbereich Bauen und Häfen
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-243
Fax:  (04371) 506-211
m.wieske@stadtfehmarn.de
Zimmer:  40
Kontaktformular
Frau Claudia Parge
Stadtplanerin
Fachbereich Bauen und Häfen
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371)506-245
Fax:  (04371)506-211
c.parge@stadtfehmarn.de
Zimmer:  39
Kontaktformular
Sven Plambeck
Fachbereich Bauen und Häfen
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-237
Fax:  (04371) 506-211
s.plambeck@stadtfehmarn.de
Zimmer:  13
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