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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Straßenreinigung

Nach der Straßenreinigungssatzung wird die Reinigungspflicht für:

  • Gehwege, (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist)
  • Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine,
  • Nebenflächen der Fahrbahnen wie z.B. 

          - Trennstreifen

          - der befestigten, begehbaren Seitenstreifen,

          - der Bushaltestellenbuchten,

          - die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen,

  • Radwege,
  • gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege nach     § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) und
  • soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg

in der Gesamtlänge, die das anliegende Grundstück an eine öffentliche Fläche grenzt, den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

Im Winter sind in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 22.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich zu unterlassen.

Kontakt

Frau Nicole Bade
Fachbereich Bauen und Häfen
Burg auf Fehmarn
Freesenkamp 1
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-442
Fax:  (04371) 506-450
n.bade@stadtfehmarn.de
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