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Blick auf die Fehmarnsundbrücke und einige Segelboote davor

Gewerbesteuer

Aufgrund des Gewerbesteuergesetzes des Bundes ist die Stadt Fehmarn berechtigt, eine Gewerbesteuer zu erheben.

Die Gewerbesteuer berechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Stadt Fehmarn. Der Gewerbesteuermessbetrag wird hierbei nach dem Gewerbesteuergesetz vom zuständigen Finanzamt nach den Angaben der Steuererklärung der Gewerbetreibenden festgesetzt; Der Hebesatz der Stadt Fehmarn wird von der Stadtvertretung festgesetzt und in der Haushaltssatzung veröffentlicht. Er beträgt derzeit 360%.

Beispiel für die Festsetzung der Gewerbesteuer:

Steuermessbetrag x Hebesatz = Von der Gemeinde festzusetzende Steuer:
z.B. EUR 1.000,00 x 360 % = EUR 3.600,00

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt immer für die zurückliegenden Jahre.

Damit die Gemeinden auch in der Gegenwart ihre Aufgaben bewältigen können, sind sie darauf angewiesen, die Gewerbebetriebe für das jeweilige aktuelle Haushaltsjahr mit Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuer zu belegen.

Diese Vorauszahlungen richten sich nach der letzten Steuerfestsetzung. Vorauszahlungen werden gem. § 19 Gewerbesteuergesetz in vier Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. veranlagt. Vorauszahlungen werden nicht festgesetzt, wenn die einzelne Fälligkeit unter 50,- € liegt.

Rechnet ein Betrieb damit, dass der Umsatz und somit die Gewerbesteuerveranlagung im aktuellen Haushaltsjahr niedriger ausfallen wird als die letzte Steuerfestsetzung, kann der Steuerberater des Betriebes beim zuständigen Finanzamt eine abgesenkte Vorauszahlungsempfehlung beantragen, die die Gemeinde gem. § 19 Gewerbesteuergesetz umsetzen muss.

Sobald der Gewerbesteuermessbetrag des zuständigen Finanzamtes vorliegt, wird die Vorauszahlung bei der darauf folgenden Steuerveranlagung der Gemeinde mit der zu zahlenden Gewerbesteuer verrechnet. Sollten sich bei dieser Verrechnung Nachzahlungen für den Gewerbetreibenden oder Erstattungen der Gemeinden ergeben, werden diese gem. § 233 fortfolgende der Abgabenordnung verzinst. Die Zinsen werden entweder direkt auf dem Gewerbesteuerbescheid ausgewiesen oder mit einem Bescheid festgesetzt.

Kontakt

Frau Mandy Christ
Fachbereich Finanzen
Steuerabteilung
Burg auf Fehmarn
Bahnhofstraße 5
23769 Fehmarn

Telefon:  (04371) 506-638
Fax:  (04371) 506-647
m.christ@stadtfehmarn.de
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